Ratgeber: Tipps für Studienabbrecher

Deine Entscheidung steht: Du wirst dein Studium vorzeitig abbrechen. Doch was sind die nächsten Handlungsschritte? Wen musst du informieren? Welche finanziellen Konsequenzen hat deine Entscheidung? In unserem Ratgeber findest du die Antworten auf diese Fragen.

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Anrechenbarkeit von Studienleistungen auf eine Ausbildung

Grundsätzlich hast du die Möglichkeit, deine Ausbildung zu verkürzen. Als ehemaliger Studierender bringst du dafür die formale Voraussetzung - Fach- oder allgemeine Hochschulreife - mit. Eine Ausbildungsverkürzung von bis zu zwölf Monaten ist möglich. Die rechtliche Grundlage dafür bildet §8 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG).

Wenn du deine Ausbildung verkürzen möchtest, dann ist es sinnvoll, darüber mit dem Ausbildungsbetrieb zu sprechen, denn er hat hier ein gewichtiges Wörtchen mitzusprechen. Neben dem Ausbildungsbetrieb muss dann auch noch die Berufsschule mit ins Boot geholt werden. Da du als Studienabbrecher gemeinsam mit den anderen Auszubildenden unterrichtet wirst, muss im Vorfeld geklärt werden, ob die kürzere Ausbildung von der Berufsschule mitgetragen wird und die Vermittlung der prüfungsrelevanten Inhalte unter den veränderten Rahmenbedingungen sichergestellt werden kann. Stimmt die Schule zu und du hast dich auch mit deinem Ausbildungsbetrieb auf die Verkürzung der Ausbildung verständigt, musst du gemeinsam mit diesem einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildung bei der zuständigen Kammer stellen. Jeder Antrag wird im Einzelfall entschieden.

Im Falle einer Verkürzung musst du die Prüfung aber genauso wie jeder andere Auszubildende auch ablegen. Bereits im Studium erbrachte Leistungen führen nicht zu einer Befreiung von Prüfungsteilen!

Tipp: Prüfe genau, ob eine verkürzte Ausbildung in deinem speziellen Fall wirklich sinnvoll ist. Gerade in Berufen, die einen hohen Fertigkeitsanteil aufweisen, wie z. B. der Konditor, brauchst du vielleicht die reguläre Ausbildungszeit, um deine Fertigkeiten so zu trainieren, dass der Einstieg in den Beruf nach dem Ende der Ausbildung gut gelingt.

Exmatrikulation bei Studienabbruch

Du hast dich entschieden, dein Studium abzubrechen. Jetzt musst du dich an der Hochschule abmelden, d. h. dich exmatrikulieren. Erst mit der Exmatrikulation ist das Studium offiziell beendet. Im Falle eines Studienabbruchs handelt es sich um eine Exmatrikulation auf Antrag.

Den Antrag auf Exmatrikulation kannst du dir in der Regel von der Homepage der Hochschule runterladen. Falls nicht, dann erkundige dich in der zentralen Studierendenberatung, denn diese ist meistens die zuständige Stelle, bei der du den Antrag auch einreichen musst. Häufig musst du dem Antrag auf Exmatrikulation einen sog. Entlastungsvermerk der Universitätsbibliothek beifügen. Durch diesen weist du nach, dass du alle in der Bibliothek ausgeliehenen Bücher zurückgegeben hast. Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des laufenden Semesters gültig.

Jetzt bist du kein Student mehr und hast deinen Studentenstatus verloren. Das hat finanzielle und versicherungstechnische Folgen. Daher musst du folgende Institutionen über deine Exmatrikulation informieren:

  • 1. Die Krankenversicherung

    Du musst klären, ob sich durch die Exmatrikulation etwas an deinem Versicherungsschutz ändert. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, wie dein weiterer Lebensweg aussieht. Die Abmeldung von der Universität weist du durch eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung nach.

  • 2. Das BAFÖG-Amt

    Wenn du BAföG-Empfänger bist, musst du das BAföG-Amt informieren und auch hier eine Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung einreichen. Wenn du ein Studiendarlehn bekommen hast, dann musst du dieses bei der zuständigen Landesbank kündigen.

  • 3. Die Kindergeldstelle

    Auch die Kindergeldstelle bzw. die Familienkasse benötigt eine Mitteilung über den Abbruch deines Studiums.

  • 4. Der Arbeitgeber

    Wenn du ein duales Studium abbrichst, musst du natürlich auch deinen Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen und den Ausbildungsvertrag schriftlich kündigen. Welche Fristen zu beachten sind und welche Regelungen im Falle eines Studienabbruchs greifen, sind im Ausbildungsvertrag geregelt.

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Krankenversicherung bei Studienabbruch

Die Krankenversicherung ist eine Säule der Sozialversicherung und damit eine Pflichtversicherung, d. h. jeder muss in Deutschland eine Krankenversicherung haben!

Als Studienabbrecher musst du zunächst klären, ob sich durch die Exmatrikulation etwas an deinem Versicherungsschutz ändert. Auf jeden Fall ist es wichtig, dass du deine Krankenkasse unverzüglich über den Studienabbruch informierst, denn mit der Exmatrikulation endet deine Pflichtversicherung für Studierende. Die Krankenversicherung wird automatisch als freiwillige Versicherung weitergeführt. Dadurch ändert sich auch der Beitrag für die Krankenversicherung. Den Nachweis deiner Abmeldung von der Hochschule erbringst du durch die Vorlage einer Kopie der Exmatrikulationsbescheinigung.

Ob sich bei deiner Krankenversicherung etwas ändert, hängt davon ab, wie du versichert bist und wie es für dich nach dem Studienabbruch weitergeht. Wenn du Mitglied in einer privaten Krankenkasse bist, ändert sich an deinem Versicherungsschutz in der Regel nichts. Bist du dagegen gesetzlich krankenversichert hängen etwaige Änderungen davon ab, wie dein weiterer Lebensweg aussieht. Die meisten Studierenden sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die sog. Familienversicherung (Familienangehörige, z. B. Kinder, sind über die Eltern oder einen Elternteil versichert) beitragsfrei mitversichert.

Wenn du nach deinem Studium eine Ausbildung oder ein duales Studium beginnst, endet die Familienversicherung für dich. Mit Aufnahme der Ausbildung oder des dualen Studiums gehst du ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein und erhältst ein Arbeitseinkommen. Daher wirst du in der gesetzlichen Krankenversicherung ab diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer versichert. Das Gleiche gilt, wenn du dich für einen Direkteinstieg in den Arbeitsmarkt entscheidest.

Auch wenn du dich selbstständig machst, ändert sich dein Versicherungsstatus. Du wirst dann als Selbstständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Wenn du einen Minijob hast, bei dem dein Einkommen 450,00 Euro im Monat nicht überschreitet, kannst du weiter familienversichert bleiben. Das gilt auch, wenn du einer anderweitigen, regelmäßigen Beschäftigung nachgehst und dein Einkommen unter 435,00 Euro monatlich bleibt. Überschreitest du diese Einkommensgrenzen, endet die Familienversicherung.

Deine Krankenkasse wird dich zu allen Fragen des Versicherungsschutzes und der Höhe der Beiträge beraten. Oder du nutzt die Informationen, die „Deutschlands beste Krankenversicherung“ -die TK- für dich unter www.tk.de bereit hält. Wenn dir ein Beratungsgespräch vor Ort lieber ist, dann kannst du dich an eine der Campus-Beratungsstellen der TK wenden, die diese an zahlreichen Hochschulen unterhält.

Kindergeld bei Studienabbruch

Wegen des Themas Kindergeld müssen dir im Falle eines Studienabbruchs keine grauen Haare wachsen!

Was du allerdings tun musst, ist die zuständige Stelle - also die Kindergeldstelle bzw. die Familienkasse, die in der Regel bei der Agentur für Arbeit angesiedelt ist - über deinen Studienabbruch zu informieren. Die Mitteilung muss erfolgen, sobald deine Entscheidung feststeht. Informierst du die Familienkasse verspätet oder gar nicht, kann es sein, dass erhaltenes Kindergeld gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss.

Wenn du jünger als 25 Jahre bist und eine Ausbildung beginnst, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Gut zu wissen: Für eine Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen Studienabbruch und Start der Ausbildung steht dir ebenfalls Kindergeld zu.

Der Anspruch auf Kindergeld erlischt mit Vollendung des 25. Lebensjahres oder wenn du nach Abbruch deines Studiums keine weitere Ausbildung beginnst.

BAföG bei Studienabbruch

Du musst das BAföG-Amt sofort über den Studienabbruch informieren, wenn der endgültige Entschluss dafür feststeht. Andernfalls läufst du Gefahr, dass du die Beträge, die nach deiner finalen Entscheidung noch gezahlt wurden, zurückzahlen musst.

Grundsätzliche Rückzahlungs­verpflichtung

Wenn du dein Studium abbrichst hat das u. U. Konsequenzen auf die Weiterzahlung der Ausbildungsförderung. Grundsätzlich gilt, dass du 50 % des erhaltenen Geldes zinslos an den Staat zurückzahlen musst. Aber keine Panik – die Rückzahlung ist nicht sofort fällig! Du hast jetzt bis zum Ende der Regelstudiendauer des abgebrochenen Studiums plus fünf Jahre Zeit, um mit der Rückzahlung zu beginnen. Jedenfalls dann, wenn du nach dem Studienabbruch kein weiteres Studium aufnimmst.

Beispiel:
Wer nach 3 Semestern das Studium, das eine Regelstudiendauer von 9 Semestern hat, vorzeitig beendet, hat dann acht Jahre Zeit, um das Geld an den Staat zurückzuzahlen.

Fortbestehen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung

Es ist aber auch möglich, dass dein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Abbruch eines Studiums weiter besteht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Entscheidung für den Studienabbruch spätestens bis zum 3. Semester und aus einem wichtigen Grund erfolgt ist. Wichtige Gründe sind z. B. Eignungsmangel oder Neigungswandel. Ein späterer Studienabbruch oder Wechsel der Fachrichtung ist nur dann förderungsunschädlich, wenn ein unabweisbarer Grund dafür vorliegt. Ein unabwendbarer Grund liegt vor, wenn eine Berufsunfähigkeit für den alten Studiengang eingetreten ist oder du im neuen Studiengang in ein entsprechend hohes Fachsemester eingestuft wirst.

Beratungspflicht des Amts für Ausbildungsförderung

Die Materie ist kompliziert und es geht um Geld. Deswegen solltest du dich unbedingt beim Amt für Ausbildungsförderung individuell beraten lassen. Wusstest du schon, dass das BAföG-Amt nach §41 Abs. 3 BAFÖG verpflichtet ist, eine solche Beratung durchzuführen? Du brauchst also keine Scheu haben, einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Beantragung einer Vorabentscheidung

Wenn du auf Nummer sicher gehen möchtest und bereits vorab genau wissen willst, wie sich ein Studienabbruch oder ein Fachrichtungswechsel auf dein BAföG auswirkt, dann hast du die Möglichkeit, eine sog. Vorabentscheidung nach §41 Abs. 3 BAFÖG zu beantragen. Im Falle eines positiven Bescheids, wenn deine neue Ausbildung also auch förderungsfähig ist, musst du diese Ausbildung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung aufnehmen. Ansonsten ist das Amt für Ausbildungsförderung nicht mehr an den Vorabentscheid gebunden.

Weiterführende Informationen

Die gesetzlichen Regelungen gibt §7 Abs. 3 BAföG vor. Weitere Informationen hierzu findest du unter www.bafög.de oder im Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

TK-Seminare Stressbewältigung und Selbstmanagement

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